Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V. Ulm
Vorbemerkung
Der jetzige Haus- und Grundbesitzer-Verein Ulm/Donau e.V. hat in der Mitgliederversammlung vom 12. März 1949 letztmalig seine Satzung festgesetzt.
Das Registergericht des Amtsgerichts Ulm, bei dem der Haus- und Grundbesitzerverein eingetragen ist, hat bezüglich der Vertretungsbefugnisse des Vorstands die Bestimmung § 9 Ziff. 1 der Satzung vom 29.03.1949 gerügt mit dem Hinweis, die bisherige Satzung entspreche nicht mehr der neuesten Rechtsprechung.
Der bisher vom Haus- und Grundbesitzer-Verein Ulm/Donau geführte Name ist rechtlich nicht präzise gewählt, sondern entspricht dem süddeutschen Sprachgebrauch. Die Mitglieder des Haus- und Grundbesitzervereines sind im rechtlichen Sinne nicht Hausbesitzer, sondern Hauseigentümer.
Demzufolge wird durch den Beschluss der nachstehend aufgeführten Satzung die bisherige Vereinssatzung vom 12. März 1949 aufgehoben und durch nachfolgende Satzung ersetzt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
„Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V. Ulm“.
Er hat seinen Sitz in Ulm/Donau. Im Folgenden wird der Haus- und Grundeigentümerverein e.V. Ulm „Verein“ genannt.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Landesverbands Württembergischer Haus- und Grundeigentümer-Vereine e.V. in Stuttgart.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitgliedes des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs oder in den umliegenden Orten gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten könnten alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorsitzende.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorsitzenden zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen, zu fördern und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 10 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
Neben der Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen ist jedes Mitglied zum Bezug der Zeitschrift des Landesverbandes Haus- und Grund Württemberg verpflichtet.
§ 11 Aufnahmegebühr
Neu eintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vereinsvorsitzende nach Anhörung des Ausschusses nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 15 Berücksichtigung von Anträgen
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage zuvor bei der Geschäftsstelle schriftlich mit Gründen versehen einzureichen. Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
§ 16 Beschlüsse und Wahlen
§ 17 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vereinsvorstand kann den Ausschussmitgliedern oder dritten Personen Aufgaben übertragen (Übernahme der Geschäftsführung).
Das Amt des Vereinsvorstandes ist ein Ehrenamt.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein je allein.
Der erste und zweite Vereinsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder Wiederwahl.
§ 18 Der Vereinsausschuss
Dem Vereinsvorsitzenden steht der Ausschuss zur Seite. Der Ausschuss ist in allen Angelegenheiten zu hören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Einberufungsfrist für Ausschusssitzungen soll, außer im Falle besonderer Dringlichkeit, mindestens 2 Wochen betragen.
In der Ausschusssitzung wird über die einzelnen Tagesordnungspunkte beraten und abgestimmt.
Jedes Ausschussmitglied, sowie der erste und zweite Vorsitzende haben eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, stellvertretend der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse der Ausschusssitzung sind vom Vorstand auszuführen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Verpflichtung zur Einberufung besteht, wenn 50 % der Ausschussmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Lädt der erste Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung nicht ein, so ist der zweite Vorsitzende befugt zur Ausschusssitzung einzuladen.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschussmitglieder aus. Sie sind wieder wählbar.
Der Vereinsvorstand und der Ausschuss sind berechtigt, Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen beizuziehen.
§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vereinsvorsitzenden oder von mindestens 10 % der Mitglieder mit ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Datenschutzregelung