Haus und Grund Ulm

Satzung

Vorbemerkung

Der jetzige Haus- und Grundbesitzer-Verein Ulm/Donau e.V. hat in der Mitgliederversammlung vom 12. März 1949 letztmalig seine Satzung festgesetzt.

Das Registergericht des Amtsgerichts Ulm, bei dem der Haus- und Grundbesitzerverein eingetragen ist, hat bezüglich der Vertretungsbefugnisse des Vorstands die Bestimmung § 9 Ziff. 1 der Satzung vom 29.03.1949 gerügt mit dem Hinweis, die bisherige Satzung entspreche nicht mehr der neuesten Rechtsprechung.

Der bisher vom Haus- und Grundbesitzer-Verein Ulm/Donau geführte Name ist rechtlich nicht präzise gewählt, sondern entspricht dem süddeutschen Sprachgebrauch. Die Mitglieder des Haus- und Grundbesitzervereines sind im rechtlichen Sinne nicht Hausbesitzer, sondern Hauseigentümer.

Demzufolge wird durch den Beschluss der nachstehend aufgeführten Satzung die bisherige Vereinssatzung vom 12. März 1949 aufgehoben und durch nachfolgende Satzung ersetzt:

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet:

„Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V. Ulm“.

Er hat seinen Sitz in Ulm/Donau. Im Folgenden wird der Haus- und Grundeigentümerverein e.V. Ulm „Verein“ genannt.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Landesverbands Württembergischer Haus- und Grundeigentümer-Vereine e.V. in Stuttgart.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt,
    1. den örtlichen Zusammenschluss aller Haus- und Grundeigentümer von Ulm und Umgebung zu fördern
    2. Einrichtungen für die Beratung und Betreuung der Haus-Grundeigentümer zu unterhalten.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedes des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs oder in den umliegenden Orten gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten könnten alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden.  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorsitzende.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorsitzenden zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein bis 30. September schriftlich anzuzeigen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresabschluss, werden durch den Austritt nicht berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, der dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von dem Vereinsausschuss nach Anhörung des Auszuschließenden durch den Vereinsausschuss erfolgen:
    1. bei grober Verletzung der Satzung des Vereins,
    2. wegen Bestrebungen oder Maßnahmen, die gegen die Interessen des Vereins oder die gemeinsamen Interessen des Haus-, Grund- und Wohnungseigentums verstoßen,
    3. wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrags und erfolgter zweimaliger Mahnung,
    4. aus einem sonstigen Grund, insbesondere bei Schädigung des Ansehens der Organisation in der Öffentlichkeit.
  3. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen 4 Wochen die beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einzulegende Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

  1. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
  2. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
  3. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen, zu fördern und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

 

§ 10 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

Neben der Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen ist jedes Mitglied zum Bezug der Zeitschrift des Landesverbandes Haus- und Grund Württemberg verpflichtet.

 

§ 11 Aufnahmegebühr

Neu eintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand, bestehend aus dem ersten und dem zweiten Vereinsvorsitzenden,
  3. der Vereinsausschuss.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins in der Verfolgung der ihm gestellten Aufgaben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden, und zwar möglichst in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden durch schriftliche Einladung 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Dabei kommt es auf die Absendung des Rundschreibens an.
    Teilnahmeberechtigt an der Versammlung ist jedes Mitglied, das seinen fälligen Beitrag bezahlt hat. Das Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen volljährigen Abkömmling vertreten lassen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl und Abberufung des ersten und des zweiten Vereinsvorsitzenden,
    2. die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
    3. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
    4. die Erteilung der Entlastung für die Vereinsvorsitzenden und Ausschussmitglieder,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
    6. die Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Vornahme der Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung des Vereins,
    7. die Änderung der Vereinssatzung,
    8. die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vereinsvorsitzende nach Anhörung des Ausschusses nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 15 Berücksichtigung von Anträgen

Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage zuvor bei der Geschäftsstelle schriftlich mit Gründen versehen einzureichen. Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden.

 

§ 16 Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. Gegen die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Beschreitung des Rechtsweges nicht zulässig.
  2. Alle Wahlen erfolgen durch Abstimmung.
  3. Zur Abberufung des ersten oder des zweiten Vereinsvorsitzenden oder eines Mitgliedes des Ausschusses ist eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift festzuhalten, die vom ersten und zweiten Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 17 Der Vereinsvorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vereinsvorstand kann den Ausschussmitgliedern oder dritten Personen Aufgaben übertragen (Übernahme der Geschäftsführung).
Das Amt des Vereinsvorstandes ist ein Ehrenamt.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein je allein.
Der erste und zweite Vereinsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder Wiederwahl.

 

§ 18 Der Vereinsausschuss

Dem Vereinsvorsitzenden steht der Ausschuss zur Seite. Der Ausschuss ist in allen Angelegenheiten zu hören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Einberufungsfrist für Ausschusssitzungen soll, außer im Falle besonderer Dringlichkeit, mindestens 2 Wochen betragen.
In der Ausschusssitzung wird über die einzelnen Tagesordnungspunkte beraten und abgestimmt.
Jedes Ausschussmitglied, sowie der erste und zweite Vorsitzende haben eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, stellvertretend der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse der Ausschusssitzung sind vom Vorstand auszuführen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Verpflichtung zur Einberufung besteht, wenn 50 % der Ausschussmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Lädt der erste Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung nicht ein, so ist der zweite Vorsitzende befugt zur Ausschusssitzung einzuladen.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.

Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschussmitglieder aus. Sie sind wieder wählbar.
Der Vereinsvorstand und der Ausschuss sind berechtigt, Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen beizuziehen.

 

§ 19 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vereinsvorsitzenden oder von mindestens 10 % der Mitglieder mit ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder und einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt sie zwei Liquidatoren.

 

§ 21 Datenschutzregelung

  1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
  2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Weiterleitung z.B. an den Verlag für Hausbesitzer GmbH (Haus und Grund Württemberg) zur Zusendung des Mitgliedermagazins, ggfls. an die Roland-Rechtschutzversicherung, wenn ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll, an die Druckerei für Infobriefe,  Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
  3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

Kontakt

Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V. Ulm

Neutorstraße 12
89073 Ulm

Tel. (0731) 6 64 90
Fax (0731) 6 64 32